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Änderung E. ZustAO Vers vom 01.01.2008

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E. ZustAO Vers a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
E. ZustAO Vers n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch I. A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973

(Textabschnitt unverändert)

E. Allgemeine Regelungen


I. Amtshilfe

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Oberfinanzdirektionen unterstützen im Wege der Amtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden sind.

(Text neue Fassung)

Die Service-Center unterstützen im Wege der Amtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden sind.


II. Schriftverkehr

vorherige Änderung

Die Oberfinanzdirektionen legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entscheidung vor. Eine nach Buchstabe A Abschnitt III Nr. 3 notwendig werdende Beteiligung des Bundesministeriums des Innern wird von der jeweils entscheidenden obersten Dienstbehörde veranlasst.

Die Oberfinanzdirektionen führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar.



Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entscheidung vor. Eine nach Buchstabe A Abschnitt III Nr. 3 notwendig werdende Beteiligung des Bundesministeriums des Innern wird von der jeweils entscheidenden obersten Dienstbehörde veranlasst.

Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar.

Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.