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Abschnitt VI - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 30 Allgemeine Überwachung



Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.


§ 31 Auskunft, Nachschau



(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben.


§ 32 Anordnungen der zuständigen Behörden



(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.




§ 32a (aufgehoben)







§ 33 Beschäftigungsverbot



(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beschäftigen.

(2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben darf.




Unterabschnitt 2 Marktüberwachung

§ 33a (aufgehoben)







§ 33b Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör



(1) 1Besteht der begründete Verdacht, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines nach § 5 konformitätsbewerteten oder eines nach § 5f Absatz 1 oder 2 zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffes oder Sprengzubehörs eine Gefahr für Leben und Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt besteht, prüft die zuständige Behörde anhand einer Stichprobe, ob diese dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder dem Baumuster entspricht. 2Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung fest, so prüft sie, ob die Stichprobe die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfüllt.

(2) 1Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Prüfmuster oder dem Baumuster nicht fest oder sind die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erfüllt, trifft die zuständige Behörde alle notwendigen vorläufigen Maßnahmen, um den Umgang und den Verkehr mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem Sprengzubehör sowie die Einfuhr des explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zu verhindern oder zu beschränken. 2Die zuständige Behörde kann Personen, die den explosionsgefährlichen Stoff oder das Sprengzubehör einführen, verbringen, vertreiben, anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit vorläufig untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) 1Die zuständige Behörde trifft die notwendigen vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 2, wenn ihr von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mitgeteilt wird, dass

1.
ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für Leben und Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt herbeigeführt werden kann, oder

2.
bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Verbringen oder innerhalb der Betriebsstätte bei dem Transport, dem Überlassen oder der Empfangnahme eines explosionsgefährlichen Stoffes oder eines Sprengzubehörs ein Schadensereignis eingetreten ist und ein begründeter Verdacht besteht, dass dieses auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder Funktionsweise des explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zurückzuführen ist.

2Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist über die Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosivstoff oder ein pyrotechnischer Gegenstand entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.




§ 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen



(1) Wird die zuständige Behörde von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über deren Maßnahmen gegen nicht konforme oder sonst unsichere Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände informiert, trifft sie alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher oder Dritter.

(2) Bestehen Einwände gegen die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen, unterrichten die obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 und die Einwände gegen die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen.

(3) Verlangt die Europäische Kommission auf der Grundlage des Artikels 43 der Richtlinie 2014/28/EU oder des Artikels 40 der Richtlinie 2013/29/EU die Aufhebung oder Änderung einer getroffenen Maßnahme, hat die zuständige Behörde den erlassenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern.




§ 33d Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung



(1) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Wirtschaftsakteuren Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2014/28/EU oder der Richtlinie 2013/29/EU, anordnen. 2Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und von Sachgütern erforderlich ist. 3Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 findet Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde fordert Wirtschaftsakteure dazu auf, die folgenden Fälle formaler Nichtkonformität eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes zu beseitigen:

1.
die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Artikel 20 der Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie 28/2014/EU angebracht,

2.
die Kennnummer der in der Phase der Fertigungskontrolle tätigen benannten Stelle wurde nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 20 der Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie 28/2014/EU angebracht,

3.
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,

4.
die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,

5.
die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/29/EU und in Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/28/EU genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig,

6.
eine andere verwaltungstechnische Anforderung nach Artikel 8 oder Artikel 12 der Richtlinie 2013/29/EU sowie nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Richtlinie 2014/28/EU ist nicht erfüllt.

(3) Kommt der Wirtschaftsakteur Anordnungen nach Absatz 1 oder Aufforderungen nach Absatz 2 nicht nach, trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um

1.
die Bereitstellung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder

2.
dafür zu sorgen, dass der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(4) Hat der Wirtschaftsakteur nach § 16l Absatz 2 Satz 2 der zuständigen Behörde bei Einstellung des Geschäftsbetriebes Unterlagen übergeben, so obliegt dieser die Aufbewahrung dieser Unterlagen bis zum Ablauf der in § 16l Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Frist.