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Abschnitt X - Sprengstoffgesetz (SprengG)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses Gesetzes.
§ 47 Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.
(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Die Kennzeichnung dieser Gegenstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum 30. September 2009 geltenden Bestimmungen.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für
- 1.
- pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt beantragt wurde,
- 2.
- pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4, für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt wurde
(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassungen
- 1.
- von pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen,
- 2.
- von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültigkeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. Oktober 2009
§ 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
§ 47a wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.
§ 47b (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 48 Bereits errichtete Sprengstofflager
Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errichteten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn
- 1.
- die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen,
- 2.
- Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder
- 3.
- dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
§ 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. Januar 2010
§ 50 (Änderung anderer Vorschriften)
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften
(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft
- 1.
- ...
- 2.
- ...
- 3.
- ...
- 4.
- sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen.
(2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.
§ 52 (weggefallen)
§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 53 (Inkrafttreten)
Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
- 1.
- Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
- 1.1
- Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,
- 1.2
- Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),
- 1.3
- Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen,
- 1.4
- Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
- 1.5
- Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
- 1.6
- Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
- 1.7
- Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- 2.
- Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
- 2.1
- Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,
- 2.2
- Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,
- 2.3
- Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,
- 2.4
- Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
- 2.5
- Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
- 2.6
- Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
- 2.7
- Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.8
- Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1586 m.W.v. 1. Juli 2017
Anlage II
Anlage II wird in 3 Vorschriften zitiert
Stoffgruppe A
Lfd. Nr. | Stoff | Formel |
1 | 1,4;3,6-Dianhydro-D-glucit-2,5-dinitrat (Isosorbid-2,5-dinitrat ISDN) | C6H8N2O8 |
2 | N,N'-Dinitroso-N,N'-dimethyloxamid | C4H6N4O4 |
3 | Erythrittetranitrat | C4H6N4O12 |
4 | Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) | C3H5N3O9 |
5 | Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) | C12H5N7O12 |
6 | Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, PETN, Pentrit) | C5H8N4O12 |
7 | Trinitrophenol (Pikrinsäure) | C6H3N3O7 |
Stoffgruppe B
Lfd. Nr. | Stoff | Formel |
1 | Benzol-1,3-disulfohydrazid | C6H10N4O4S2 |
2 | tert. Butylperoxypivalat | C9H18O3 |
3 | Dibenzoylperoxid | C14H10O4 |
4 | Di-(2,4-dichlorbenzoyl)-peroxid | C14H6Cl4O4 |
5 | Diisopropylperoxydicarbonat | C8H14O6 |
6 | 1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-2,4,6-trinitrobenzol | C12H15N3O6 |
7 | Disuccinoylmonoperoxid | C8H10O8 |
8 | 1 -Hydroxy-1'-hydroperoxydicyclohexylperoxid (Cyclohexanonperoxid) | C12H20O5 |
Stoffgruppe C
Lfd. Nr. | Stoff | Formel |
1 | Azodiisobutyronitril | C8H12N4 |
2 | n-Butyl-4,4-di-(tert. butylperoxy)-valerat | C17H34O6 |
3 | tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat | C12H24O3 |
4 | tert. Butylperoxybenzoat | C11H14O3 |
5 | 2-Diazo-1-naphthol-4-sulfochlorid | C10H5ClN2O3S |
6 | Dinitroanthrachinon | C14H6N2O6 |
7 | 1,4-Dinitrosobenzol | C6H5N2O2 |
8 | 5-Nitrobenztriazol | C6H5N4O2 |
9 | Tetrazol-1-essigsäure | C3H4N4O2 |
Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
- 1.
- Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden
Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)
Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung
Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 - Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Nitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser
Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung". - 2.
- Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet
Stoff oder Gegenstand | UN-Nr. |
Detonatoren für Munition | 0073, 0364, 0365, 0366 |
Füllsprengkörper | 0060 |
Gefechtsköpfe, Rakete mit Spreng- ladung | 0286, 0287, 0369 |
Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger- oder Ausstoßladung | 0370, 0371 |
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng- ladung | 0221 |
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln | 0345 |
Geschosse, mit Sprengladung | 0167, 0168, 0169, 0324, 0344 |
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- ladung | 0346, 0347, 0426, 0427 |
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung, Treibladun- gen für Geschütze | 0250, 0322, 0242, 0279, 0414 |
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder | 0446, 0447 |
Zünder, sprengkräftig | 0106, 0107, 0257, 0367 |
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs- vorrichtungen | 0408, 0409, 0410 |
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung2. | |
2 Zurzeit Kriegswaffenliste Nummern 37 und 40 bis 60. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1586 m.W.v. 1. Juli 2017
Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
Anlage IV wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
Gegenstand | UN-Nr. |
Anzünder | 0121, 0314, 0315, 0325, 0454 |
Anzünder, Anzündschnur | 0131 |
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. | 0349, 0353 |
Zünder, nicht sprengkräftig | 0316, 0317, 0368 |
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