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Änderung § 2 BLEÖLGKostV vom 23.02.2010

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§ 2 BLEÖLGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2010 geltenden Fassung
§ 2 BLEÖLGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 120 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren


(Text alte Fassung)

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die nach Maßgabe des Absatzes 1 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Der Kostenschuldner ist vor der Vornahme der Amtshandlung zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.


(Text neue Fassung)

Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

 

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