Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.
Stoff | Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens |
Diethylether | 2 mg/kg |
Hexan 1) | 1 mg/kg |
2-Methyloxolan | 1 mg/kg
|
Methylacetat | 1 mg/kg |
Butan-1-ol | 1 mg/kg |
Butan-2-ol | 1 mg/kg |
Ethylmethylketon 1) | 1 mg/kg |
Dichlormethan | 0,02 mg/kg |
1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg |
Methanol | 1,5 mg/kg |
n-Propanol | 1 mg/kg |
Propan-2-ol | 1 mg/kg |
Cyclohexan | 1 mg/kg |
---
- 1)
- Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
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interne Verweise§ 2 ElmV Zugelassene Stoffe (vom 07.10.2017) ... 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke, 3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen ...
§ 3 ElmV Höchstmengen (vom 01.01.2025) ... in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von ...
§ 4 ElmV Reinheitsanforderungen (vom 01.01.2025) ... Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von ... 4 entsprechen. Das gleiche gilt für Ethanol. (2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien ...
§ 5 ElmV Kennzeichnung (vom 01.01.2025) ... Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530
Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Artikel 1 ElmVuaÄndV Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung ... b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien ... b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8. 6. In Anlage 3 wird nach der Zeile für Hexan folgende Zeile eingefügt: ... 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
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