Änderung § 6 ElmV vom 01.01.2025

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§ 6 ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 6 ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder

2. entgegen §
5 Absatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.

(heute geltende Fassung) 



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