Änderung Anlage 2 ElmV vom 01.01.2025

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Anlage 2 ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
Anlage 2 ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel



Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens

1 | 2 | 3 | 4

1. | Hexan1 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee

(Text neue Fassung)

2. | 2-Methyloxolan | Herstellung oder Fraktionierung von
Fetten und Ölen und Herstellung
von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter



Herstellung von entfetteten Protein-
erzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten
Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl ent-
hält

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie
sie an den Endverbraucher verkauft werden

Herstellung von entfetteten Getreide-
keimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

3. |
Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee

Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg in Zucker

vorherige Änderung nächste Änderung

3. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl



4. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl

Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee und Tee

vorherige Änderung

4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee

5.
| Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg

6.
| Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg

7.
| Dimethylether | Herstellung von entfetteten
Proteinerzeugnissen, ein-
schließlich Gelatine3 | 0,009 mg/kg in entfetteten
tierischen Proteinerzeug-
nissen, einschließlich Gelatine



5. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee

6.
| Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg

7.
| Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg

8.
| Dimethylether | Herstellung von entfetteten
Proteinerzeugnissen, ein-
schließlich Gelatine3 | 0,009 mg/kg in entfetteten
tierischen Proteinerzeug-
nissen, einschließlich Gelatine

Herstellung von Kollagen4 und
Kollagenderivaten, ausgenom-
men Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und
Kollagenderivaten, ausgenom-
men Gelatine


1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.
3 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
4 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.



(heute geltende Fassung) 



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