Tools:
Update via:
Änderung § 6 ElmV vom 07.10.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 ElmV, alle Änderungen durch Artikel 1 ElmVuaÄndV am 7. Oktober 2017 und Änderungshistorie der ElmVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 7 ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | § 6 ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 6 Ordnungswidrigkeiten |
(1) (aufgehoben) (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5 verwendet. (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder 2. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. | Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3666/al0-64347.htm