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Änderung § 4 ElmV vom 01.01.2025
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§ 4 ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 4 ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Reinheitsanforderungen | |
(Text alte Fassung) 1 Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. 2 Das gleiche gilt für Ethanol. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. 2 Das gleiche gilt für Ethanol. (2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen. |
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