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Änderung Anlage 2 ElmV vom 01.04.2011
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Anlage 2 ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | Anlage 2 ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel | |
Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens 1 | 2 | 3 | 4 1. | Hexan1 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen 2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg in Zucker 3. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee und Tee 4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee 5. | Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg 6. | Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Protein- erzeugnissen | 0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis |
1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig. 2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig. |
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