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Synopse aller Änderungen der ElmV am 01.04.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2011 durch Artikel 3 der 3. ZZulVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ElmV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel | |
Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens 1 | 2 | 3 | 4 1. | Hexan1 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen 2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg in Zucker 3. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee und Tee 4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee 5. | Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg 6. | Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Protein- erzeugnissen | 0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis |
1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig. 2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig. | |
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern | |
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden. Stoff | Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens Diethylether | 2 mg/kg Hexan 1) | 1 mg/kg Methylacetat | 1 mg/kg Butan-1-ol | 1 mg/kg Butan-2-ol | 1 mg/kg Ethylmethylketon 1) | 1 mg/kg Dichlormethan | 0,02 mg/kg 1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg | |
Methanol | 5 mg/kg | Methanol | 1,5 mg/kg |
n-Propanol | 1 mg/kg Propan-2-ol | 1 mg/kg Cyclohexan | 1 mg/kg --- 1) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig. |
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