Tools:
Update via:
Änderung § 2 ElmV vom 07.10.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. THVÄndV am 7. Oktober 2017 und Änderungshistorie der ElmVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 2 ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | § 2 ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Zugelassene Stoffe | |
(Text alte Fassung) (1) Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellt. | (Text neue Fassung) (1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt. |
(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen: 1. a) destilliertes und demineralisiertes Wasser, | |
b) Trinkwasser, dem Zusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden, | b) Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden, |
c) die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke, 3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern. | |
(3) Ferner dürfen Trinkwasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden. | (3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3666/al64342-0.htm