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Abschnitt 5 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 5 Überwachungsbedürftige Anlagen

§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen



(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen;

2.
dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen;

2a.
dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können;

3.
dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen;

4.
dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen.

(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.

(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund verlängert werden.


§ 15 Befugnisse der zuständigen Behörde



(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten anordnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geändert wird.

(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.


§ 16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle



Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.


§ 17 Durchführung der Prüfung und Überwachung



(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.

(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen

1.
der Bundespolizei kann das Bundesministerium des Innern,

2.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium,

3.
der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.

(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen

1.
Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Absatz 5 regeln,

2.
sonstige Voraussetzungen für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und

3.
die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln.

In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

1.
zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,

2.
zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,

3.
zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,

4.
zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,

5.
zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und

6.
zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen

begründet werden.

(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:

1.
Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;

2.
Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;

3.
ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;

4.
Bestehen einer Haftpflichtversicherung;

5.
Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;

6.
Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren;

7.
Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;

8.
Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.

Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen.

(7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.

(8) Die für die Durchführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu unterrichten.


§ 18 Aufsichtsbehörden



(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.