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Synopse aller Änderungen der BierStV am 01.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 2 der VStuBrennOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BierStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein nach vorgeschriebenem Muster aus. Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist. Der Verlust des Erlaubnisscheines ist dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Änderung der Betriebsverhältnisse




§ 6 Änderung von Verhältnissen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Hauptzollamt jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 4 angemeldet sind, vorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamtes. Die Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis


(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch

1. Widerruf,

2. Verzicht,

3. Fristablauf,

4. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort

1. bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,

2. bei Tod des Betriebsinhabers,

3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, jeweils den Eintritt des maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.



(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1. auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes verzichtet,

2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der Bestände des Betriebes eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf.



§ 22 Berechtigter Empfänger


(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Bier nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Steuerklassen der Biere, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich während zwei Monaten entsteht, anzugeben.

(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib des Bieres,

3. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Berechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. § 5 Satz 4 und 5, §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemäß.



(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemäß.

(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenommene Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden. Die bezogenen Biermengen sind von dem berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. § 18 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(6) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß das Bier als in seinen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(7) Wer als berechtigter Empfänger nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Bier unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Steuerklasse des Bieres schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Für die Steuererklärung gelten § 17 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 6 sinngemäß.



§ 27 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten


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(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über das bezogene Bier gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz sinngemäß. Der Antragsteller hat eine Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 17 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.

(2) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge und Steuerklasse) anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Bier bezogen werden soll. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und das Bier unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung sowie die Aufzeichnungen gelten § 22 Abs. 4 und 5 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz sinngemäß. Für die Steueranmeldung gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.



(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über das bezogene Bier gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 sinngemäß. Der Antragsteller hat eine Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 17 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.

(2) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge und Steuerklasse) anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Bier bezogen werden soll. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und das Bier unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung sowie die Aufzeichnungen gelten § 22 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Für die Steueranmeldung gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Wird Bier nach den Absätzen 1 und 2 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit ihrer Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.



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§ 34 Inkrafttreten




§ 34 Kleinbetragsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.