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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
Teil III - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Teil III Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 33 (Aufhebungsvorschrift)
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 34 Übergangsregelung
Auf Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Lehrgang nach den vorläufigen Richtlinien (§ 33) befinden, sind diese weiterhin anzuwenden. Die Unterrichtsteilnehmer können den Unterricht in einem der Lehrgänge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 fortsetzen, die sich an die bisher erreichten Lernziele anschließen.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3746/b10096.htm