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Abschnitt 5 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 5 Ausnahmen

§ 38 Tiere



Die §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden

1.
wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:

a)
Hauskaninchen,

b)
Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die nicht älter als zehn Tage ist und aus der sich ergibt, dass die Tiere gesund befunden worden sind und in ihrem Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gelangt sind, und

c)
Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Sittiche,

2.
auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingeführt oder im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern diese Einfuhr oder dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommens über den erleichterten Grenz- und Durchgangsverkehr erfolgt,

3.
auf Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Einhufer aus außereuropäischen Ländern sowie Klauentiere,

4.
auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder -kutschfahrten für weniger als 24 Stunden die Grenze überschreiten,

5.
auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden.


§ 39 Waren



(1) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwenden auf

1.
Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, das oder die beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird oder werden,

2.
Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus Mitgliedstaaten, ausgenommen Fleisch aus der italienischen autonomen Region Sardinien, sowie aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln das oder die

a)
im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht, eingeführt oder durchgeführt wird oder werden, sofern das Fleisch, die Milch und die Milcherzeugnisse zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder des Empfängers bestimmt ist oder sind, oder

b)
als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Verbrauch mitgeführt wird oder werden,

3.
Fleisch, das von der Bundeswehr nach Auslandseinsätzen aus anderen Mitgliedstaaten verbracht oder eingeführt wird, wenn im Falle von Fleisch aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln

a)
das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder

b)
das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,

4.
-
vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, sofern die Jagdtrophäen im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden,

5.
Futtermittel, die

a)
im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung zur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder

b)
für die Tiere eines Transports

in angemessener Menge innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden.

(2) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 und 21 sind nicht anzuwenden auf

1.
erlegte Tierkörper von Klauentieren, Einhufern, Hasen, Wildkaninchen oder Flugwild oder Fleisch der genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilogramm,

2.
einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauentieren oder einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in Nummer 1 genannten Landsäugetieren.

(3) Die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32 sind nicht auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 genehmigt wurde.




§ 39a Anwendung von Unionsrecht



Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegt sind und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.