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Erster Abschnitt - Rentenanpassungsgesetz 1991 (RAG 1991)
Artikel 1 G. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-10-31 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-10-31 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Erster Abschnitt Rentenversicherung
§ 1 Grundsatz
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1990 auf das Jahr 1991 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1991 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§ 2 Formelrenten
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Renten, die
- 1.
- nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
- 2.
- nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
- 3.
- nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.
§ 3 Sonstige Renten
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 4,7 vom Hundert erhöht wird.
§ 4 Allgemeines
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehaltenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.
§ 5 Allgemeine Bemessungsgrundlage
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 33.149 Deutsche Mark und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 33.499 Deutsche Mark.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 33.149 Deutsche Mark und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 33.499 Deutsche Mark.
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