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Änderung § 4 CWÜV vom 08.03.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 CWÜV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. CWÜVÄndV am 8. März 2024 und Änderungshistorie der CWÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 CWÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung | § 4 CWÜV n.F. (neue Fassung) in der am 08.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch | |
(1) Wer ein Werk betreibt, | |
(Text alte Fassung) 1. das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Chemikalien im Sinne von Teil I Nr. 4 des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert, 2. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Abs. 1 Buchstabe b des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert, | (Text neue Fassung) 1. das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Chemikalien im Sinne von Teil I Nummer 4 des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert, 2. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert, |
3. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, | |
4. in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird oder 5. das mehr als 100 Gramm von Chemikalien der Liste 1 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, | 4. in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder in einem der vorangegangenen drei Kalenderjahre produziert, verarbeitet oder verbraucht hat oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird oder 5. das insgesamt mehr als 100 Gramm von einer oder mehreren Chemikalien der Liste 1 im Jahr für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird oder 6. das eine oder mehrere Chemikalien der Liste 1 für Schutzzwecke produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, |
ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 verpflichtet. | |
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen. | (2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen. |
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