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Änderung § 7 CWÜV vom 08.03.2024
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§ 7 CWÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung | § 7 CWÜV n.F. (neue Fassung) in der am 08.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Weitere Meldevorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 1. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten. (2) Die Jahresvorausmeldungen sind im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bis zum 15. September eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten. | (Text neue Fassung) (1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten. (2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten. |
(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden: 1. bei Chemikalien der Liste 1 Gramm, 2. bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen. | |
Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen. | Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen. |
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