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Änderung § 13 CWÜV vom 08.03.2024
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§ 13 CWÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung | § 13 CWÜV n.F. (neue Fassung) in der am 08.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Straftaten | |
(Text alte Fassung) (1) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer 1. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 1 Chemikalien der Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt, 2. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet, 2a. entgegen § 1a Nr. 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt | (Text neue Fassung) (1) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer 1. entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 1 Chemikalien der Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt, 2. entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet, 2a. entgegen § 1a Nummer 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt |
oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt, | |
3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder 4. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 3 als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. (2) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder 2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert. (3) Nach § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert, 2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oder 3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt. | 3. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder 4. entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 3 als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. (2) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer 1. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder 2. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert. (3) Nach § 16 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer 1. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert, 2. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oder 3. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt. |
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