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Änderung § 13 CWÜV vom 08.03.2024

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§ 13 CWÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung
§ 13 CWÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Straftaten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 1 Chemikalien der Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,

2. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,

2a. entgegen § 1a Nr. 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 1 Chemikalien der Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,

2. entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,

2a. entgegen § 1a Nummer 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt

oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,

vorherige Änderung

3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder

4. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 3 als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.

(2) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder

2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.

(3) Nach § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert,

2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oder

3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt.



3. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder

4. entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 3 als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.

(2) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder

2. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.

(3) Nach § 16 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert,

2. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oder

3. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt.