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Änderung § 9 CWÜV vom 08.03.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 CWÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung
§ 9 CWÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen


(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.

(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien

(Text alte Fassung)

1. der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

2. der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger

(Text neue Fassung)

1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

2. der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger

einer Mischung bilden.

(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien

1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

2. der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger

einer Mischung bilden.

(4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die

1. zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder

2. zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.



(heute geltende Fassung)