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Änderung § 12 CWÜV vom 08.03.2024

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§ 12 CWÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung
§ 12 CWÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3. entgegen § 2 Abs. 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3. entgegen § 2 Absatz 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt.