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Änderung § 12 CWÜV vom 08.03.2024
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§ 12 CWÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung | § 12 CWÜV n.F. (neue Fassung) in der am 08.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3. entgegen § 2 Abs. 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3. entgegen § 2 Absatz 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt. |
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