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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2016 aufgehoben
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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)
V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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Kapitel 2 Regelaufstieg
§ 14 Zulassung
§ 14 hat 1 frühere Fassung
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Bundes zugelassen werden.
(2) Das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz benennen für ihren Bereich die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen.
(3) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es wird beim Bundesarchiv und beim Geheimen Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt. Die Richtlinien für das Auswahlverfahren erlassen die obersten Dienstbehörden.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 15 Einführung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren an der Ausbildung teil. Die Einführung dauert zwei Jahre. Sie kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, soweit die Beamtin oder der Beamte schon während der bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.
§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung
Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3802/b10267.htm