(1) Zur Durchführung der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß
Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fahren, werden der See-Berufsgenossenschaft folgende Aufgaben übertragen:
- 1.
- jährlich die Erstellung einer Liste nach dem Stand vom 1. November über die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen fahrenden Wehrpflichtigen aufgerufener Geburtsjahrgänge,
- 2.
- jährlich die Erstellung von Veränderungslisten nach dem Stand vom 1. Februar, 1. Mai und 1. August über die bei diesem Personenkreis eingetretenen Zu- und Abgänge.
(2) In die Liste nach Absatz 1 Nr. 1 und in die Veränderungslisten nach Absatz 1 Nr. 2 sind auch die von der zuständigen Wehrersatzbehörde benannten Reservisten aufzunehmen, die nicht aufgerufenen Geburtsjahrgängen angehören und als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß
Flaggenrechtsgesetz fahren.