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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2008 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen auf die See-Berufsgenossenschaft (SBGWehrpflV k.a.Abk.)
V. v. 18.04.1968 BGBl. I S. 310; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Geltung ab 26.04.1968; FNA: 50-1-5 Wehrverfassung
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Geltung ab 26.04.1968; FNA: 50-1-5 Wehrverfassung
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§ 1 Ständige Aufgaben
(1) Zur Durchführung der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fahren, werden der See-Berufsgenossenschaft folgende Aufgaben übertragen:
- 1.
- jährlich die Erstellung einer Liste nach dem Stand vom 1. November über die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen fahrenden Wehrpflichtigen aufgerufener Geburtsjahrgänge,
- 2.
- jährlich die Erstellung von Veränderungslisten nach dem Stand vom 1. Februar, 1. Mai und 1. August über die bei diesem Personenkreis eingetretenen Zu- und Abgänge.
(2) In die Liste nach Absatz 1 Nr. 1 und in die Veränderungslisten nach Absatz 1 Nr. 2 sind auch die von der zuständigen Wehrersatzbehörde benannten Reservisten aufzunehmen, die nicht aufgerufenen Geburtsjahrgängen angehören und als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz fahren.
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