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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2008 aufgehoben

Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen auf die See-Berufsgenossenschaft (SBGWehrpflV k.a.Abk.)

V. v. 18.04.1968 BGBl. I S. 310; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Geltung ab 26.04.1968; FNA: 50-1-5 Wehrverfassung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 24 Abs. 8 und des § 50 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1 Ständige Aufgaben



(1) Zur Durchführung der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fahren, werden der See-Berufsgenossenschaft folgende Aufgaben übertragen:

1.
jährlich die Erstellung einer Liste nach dem Stand vom 1. November über die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen fahrenden Wehrpflichtigen aufgerufener Geburtsjahrgänge,

2.
jährlich die Erstellung von Veränderungslisten nach dem Stand vom 1. Februar, 1. Mai und 1. August über die bei diesem Personenkreis eingetretenen Zu- und Abgänge.

(2) In die Liste nach Absatz 1 Nr. 1 und in die Veränderungslisten nach Absatz 1 Nr. 2 sind auch die von der zuständigen Wehrersatzbehörde benannten Reservisten aufzunehmen, die nicht aufgerufenen Geburtsjahrgängen angehören und als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz fahren.


§ 2 Aufgaben im Einzelfall



Die See-Berufsgenossenschaft ist gegenüber der zuständigen Wehrersatzbehörde zur Auskunftserteilung im Einzelfall verpflichtet.


§ 3 Kosten



Der See-Berufsgenossenschaft werden ihre persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten am Ende des Rechnungsjahrs von der zuständigen Wehrersatzbehörde erstattet.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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