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Zweiter Teil - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1447; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 04.06.1998; FNA: 2129-8-20-1 Umweltschutz
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Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3 Lagerung in Tanklagern



(1) 1Oberirdische Lagertanks hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß die Außenwand und das Dach mit geeigneten Farbanstrichen versehen werden, die die Strahlungswärme zu mindestens 70 vom Hundert zurückwerfen. 2Festdachtanks hat der Betreiber mit Unterdruck-/Überdruckventilen auszustatten und zu betreiben, soweit sicherheitstechnische Gründe dem nicht entgegenstehen.

(2) 1Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem Stand der Technik mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben. 2Die Dichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmdecke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hundert zurückhalten.

(3) Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke hat der Betreiber mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben, die die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmdecke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hundert zurückhalten.

(4) In Tanklagern mit einem Durchsatz von 25.000 Tonnen oder mehr dürfen Lagertanks nur

1.
als Festdachtanks, deren Gasraum an eine den Anforderungen des § 4 Abs. 3 genügende Abgasreinigungseinrichtung angeschlossen ist,

2.
als Schwimmdachtanks oder

3.
als Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke

errichtet und betrieben werden.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei Tanks mit einem Durchmesser von weniger als 40 Metern eine Rückhaltequote der Dämpfe von weniger als 97 Prozent durch die zuständige Behörde zugelassen werden.

(6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe, die aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, in ein Gassammelsystem einzuleiten oder einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.

(7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Reinigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.




§ 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern



(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß die bei der Befüllung eines Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfaßt und entweder

1.
über eine dampfdichte Verbindungsleitung einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 oder

2.
mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik, mit dem im Verhältnis zum Einsatz einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 Nr. 1 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen oder nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jeweils eine mindestens gleich große Emissionsminderung erreicht wird, der abfüllenden Anlage

zugeführt werden.

(2) Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere

1.
der Kraftstofffluss nur bei Anschluss des Gaspendelsystems unter Verwendung einer Verriegelungseinrichtung freigegeben wird und

2.
das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainern oder Binnentankschiffen und für das Umfüllen bei einer ortsfesten Anlage mit einem Rauminhalt von weniger als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin.

(3) Abgasreinigungseinrichtungen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß

1.
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

a)
ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht unterschritten wird und

b)
die Emissionen der organischen Stoffe im Abgas eine Massenkonzentration von 12 Gramm pro Kubikmeter als Stundenmittelwert, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten und

2.
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

a)
die Emissionen der organischen Stoffe die Massenkonzentration von 50 Milligramm pro Kubikmeter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massenstrom insgesamt mehr als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt,

b)
die Emissionen der organischen Stoffe die Massenkonzentration von 1,7 Gramm pro Kubikmeter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massenstrom insgesamt 0,50 Kilogramm pro Stunde oder weniger beträgt.

(4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass alle Füllstellen die für die Untenbefüllung festgelegten Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, einhalten.

(5) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, daß die Befüllung an einer Füllstelle sofort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen.

(6) Der Betreiber hat beim Befüllen eines beweglichen Behältnisses von oben sicherzustellen, daß der Füllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweglichen Behältnisses gehalten wird, um ein Hochspritzen zu verhindern.




§ 5 Bewegliche Behältnisse



(1) Bewegliche Behältnisse dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß

1.
die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin im Behältnis zurückgehalten werden,

2.
sie verdrängte Dämpfe aus den Lagertanks von Tankstellen nach § 6 Abs. 1 oder von Tanklagern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 aufnehmen und zurückhalten.

Satz 1 Nr. 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur, soweit in ihnen Ottokraftstoff, Kraftstoffgemische oder Rohbenzin an Tanklager geliefert wird, in denen Dämpfe im Sinne des § 2 Nummer 23 zwischengelagert werden.

(2) Der Betreiber eines beweglichen Behältnisses hat sicherzustellen, daß die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freisetzungen über die Überdruckventile, solange im beweglichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieses in einem Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden.




§ 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen



(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik erfaßt und dem abfüllenden beweglichen Behältnis zugeleitet werden. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. Juni 1998 errichtete Tankstellen, deren jährliche Abgabemenge an Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen 100 Kubikmeter nicht überschreitet.