Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 KWKGGebV vom 08.09.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 KWKGGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV am 8. September 2012 und Änderungshistorie des KWKGGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 1 KWKGGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung | Anlage 2 KWKGGebV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875 |
---|---|
(Text alte Fassung)Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis |
(Textabschnitt unverändert) | Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz 1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) | 75 Euro b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | 0,2 % der maßgeblichen KWK-Zuschläge max. 20.000 Euro aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs- anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000), Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag). bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. 2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mind. 100 Euro max. 10.000 Euro 3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetzes | 200 Euro *) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3916/al35061-0.htm