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Änderung Anlage 2 KWKGGebV vom 08.09.2012

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Anlage 1 KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung
Anlage 2 KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875

(Text alte Fassung)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)


| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) | 75 Euro

b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | 0,2 %
der maßgeblichen
KWK-Zuschläge
max. 20.000 Euro

aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlage in Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000),

Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).

bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht
werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich
weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten
KWK-Zuschlag erhalten wird.

2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 %
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mind. 100 Euro
max. 10.000 Euro

3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus
hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes | 200 Euro

*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die
Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.