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Synopse aller Änderungen des KWKGGebV am 08.09.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2012 durch Artikel 1 des 2. KWKGGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KWKGGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KWKGGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung | KWKGGebV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Gebühren und Auslagen § 2 Widerspruch § 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen § 4 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis |
§ 1 Gebühren und Auslagen | |
(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. | |
(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, gilt Anlage 2. | (2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Kältenetzen, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind und für die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwenden. |
(3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben. | |
Anlage 1 (neu) | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis |
| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz 1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungs- anlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*) | 100 Euro b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK- Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstun- den gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetzes | 0,2 % der maßgeblichen KVVK-Zuschläge maximal 30.000 Euro 2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 20.000 Euro 3. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b des Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetzes**) | 25 Euro für Speicher bis 5 m³, 100 Euro für Speicher über 5 m³ bis 200 m³, 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m³ maximal 10.000 Euro 4. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes | 200 Euro *) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. **) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6b Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. | |
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis | Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis |
| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz 1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) | 75 Euro b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | 0,2 % der maßgeblichen KWK-Zuschläge max. 20.000 Euro aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs- anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000), Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag). bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. 2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mind. 100 Euro max. 10.000 Euro 3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetzes | 200 Euro *) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. | |
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis | Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis |
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte Anlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 1. komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von Kondensationsstrom) | 600 Euro 2. sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung über 2 Megawatt | 250 Euro 3. kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen | 75 Euro 4. Brennstoffzellen-Anlagen | 75 Euro |
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