Änderung Anlage 2 KWKGGebV vom 08.09.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 KWKGGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV am 8. September 2012 und Änderungshistorie des KWKGGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 1 KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung
Anlage 2 KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875

(Text alte Fassung)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)


| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) | 75 Euro

b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | 0,2 %
der maßgeblichen
KWK-Zuschläge
max. 20.000 Euro

aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlage in Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000),

Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).

bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht
werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich
weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten
KWK-Zuschlag erhalten wird.

2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 %
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mind. 100 Euro
max. 10.000 Euro

3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus
hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes | 200 Euro

*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die
Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed