Änderung Anlage 3 KWKGGebV vom 08.09.2012

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Anlage 2 KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung
Anlage 3 KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
 

(Text alte Fassung)

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)


Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung
für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte
Anlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

1. komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und
Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen
jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von
Kondensationsstrom) | 600 Euro

2. sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit
einer elektrischen Leistung über 2 Megawatt | 250 Euro

3. kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen | 75 Euro

4. Brennstoffzellen-Anlagen | 75 Euro



 



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