Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des KWKGGebV am 28.02.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Februar 2009 durch Artikel 1 des 1. KWKGGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KWKGGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
KWKGGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.02.2009 geltenden Fassung | KWKGGebV n.F. (neue Fassung) in der am 28.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Entgelte für Telekommunikationsleistungen werden nicht gesondert erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, gilt Anlage 2. (3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben. |
Anlage 1 (neu) | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis |
| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz 1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) | 75 Euro b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | 0,2 % der maßgeblichen KWK-Zuschläge max. 20.000 Euro aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs- anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000), Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag). bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. 2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mind. 100 Euro max. 10.000 Euro 3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetzes | 200 Euro *) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. | |
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis |
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte Anlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 1. komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von Kondensationsstrom) | 600 Euro 2. sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung über 2 Megawatt | 250 Euro 3. kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen | 75 Euro 4. Brennstoffzellen-Anlagen | 75 Euro |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3916/v160081-2009-02-28.htm