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Synopse aller Änderungen des KWKGGebV am 28.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Februar 2009 durch Artikel 1 des 1. KWKGGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KWKGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.02.2009 geltenden Fassung
KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2)
Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Entgelte für Telekommunikationsleistungen werden nicht gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2)
Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, gilt Anlage 2.

(3)
Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

 



| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) | 75 Euro

b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | 0,2 %
der maßgeblichen
KWK-Zuschläge
max. 20.000 Euro

aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlage in Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000),

Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).

bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht
werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich
weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten
KWK-Zuschlag erhalten wird.

2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 %
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mind. 100 Euro
max. 10.000 Euro

3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus
hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes | 200 Euro

*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die
Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis




Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis



Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung
für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte
Anlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes |

1. komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und
Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen
jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von
Kondensationsstrom) | 600 Euro

2. sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit
einer elektrischen Leistung über 2 Megawatt | 250 Euro

3. kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen | 75 Euro

4. Brennstoffzellen-Anlagen | 75 Euro