Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2011 aufgehoben
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3. Abschnitt - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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3. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 16 Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum 1. Oktober 2001
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2) Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 2) Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitendenden Güterkraftverkehr
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1)
Anlage 5 (zu § 10) Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr

3. Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 16 Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum 1. Oktober 2001


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein Unternehmen, dem die Erlaubnis oder die Lizenz vor dem 1. Oktober 1999 erteilt wurde, muss die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 für die Anzahl der Fahrzeuge, die es am 1. Oktober 1999 einsetzt, spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen. Bei einer Vergrößerung seines Fahrzeugparks nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss es die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 bezüglich zusätzlicher Fahrzeuge unverzüglich erfüllen.

(2) Betreibt das Unternehmen am 30. September 1999 gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 6 Tonnen beträgt, so muss es die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 für diese Art von Fahrzeugen spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein solches Unternehmen nach dem 30. September 1999 zusätzliche Fahrzeuge einsetzt, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 6 Tonnen beträgt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 muss das Eigenkapital des Unternehmens zuzüglich der Reserven bis zum 1. Oktober 2001 mindestens 10.000 Deutsche Mark je Fahrzeug, 20.000 Deutsche Mark je Fahrzeugkombination oder 500 Deutsche Mark je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts der eingesetzten Fahrzeuge betragen; maßgeblich ist der niedrigere Betrag. § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 nur dann, wenn sich hiernach ein noch niedrigerer Betrag ergibt.

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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2) Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2000 S. 923)

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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2000 S. 924 - 925)

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Anlage 3 (zu § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 2) Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitendenden Güterkraftverkehr


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2000 S. 926)

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Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1)


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Als Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten:

(1) Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,

(2) Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,

(3) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,

(4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,

(5) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn.

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Anlage 5 (zu § 10) Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2000 S. 927 - 929)



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