Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 2 - Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse (3. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1205; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 7840-3-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 7840-3-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
§ 2
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) für ein Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften der Großen Hochseefischerei auf jährlich 80.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Frischfisch oder Frostfisch oder 5.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Salzfisch;
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften der Großen Heringsfischerei auf jährlich 10.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht;
- 3.
- bei Erzeugergemeinschaften der Kutter- und Küstenfischerei auf jährlich 3.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Fischen oder 200 Tonnen Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Krebsen und Muscheln;
- 4.
- bei Erzeugergemeinschaften der Binnenfischerei auf jährlich 50 Tonnen Fanggewicht.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4341/a59756.htm