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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse (3. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1205; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 7840-3-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 7840-3-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können zusammengefaßt werden
Zolltarif-Nummer | Erzeugnisse |
1. für die Seefischerei mehrere der folgenden Erzeugnisse: | |
03.01 B | Seefische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren, ganz, ohne Kopf oder zerteilt oder filetiert; |
aus 03.02 | Seefische, nur gesalzen, in Salzlake oder getrocknet; ganz, ohne Kopf oder zerteilt oder filetiert; |
03.03 | Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer nur in Wasser gekocht; |
2. für die Binnenfischerei die beiden folgenden Erzeugnisse: | |
aus 03.01 A | Forellen, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren; |
aus 03.01 A | Karpfen, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren. |
§ 2
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) für ein Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften der Großen Hochseefischerei auf jährlich 80.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Frischfisch oder Frostfisch oder 5.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Salzfisch;
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften der Großen Heringsfischerei auf jährlich 10.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht;
- 3.
- bei Erzeugergemeinschaften der Kutter- und Küstenfischerei auf jährlich 3.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Fischen oder 200 Tonnen Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Krebsen und Muscheln;
- 4.
- bei Erzeugergemeinschaften der Binnenfischerei auf jährlich 50 Tonnen Fanggewicht.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.
§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der Großen Hochseefischerei oder der Großen Heringsfischerei auf jährlich 2.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht;
- 2.
- für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der Kutter- und Küstenfischerei auf jährlich 1.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von Fischen oder 100 Tonnen Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von Krebsen und Muscheln;
- 3.
- für einen Liefervertrag über Forellen auf jährlich 10 Tonnen Fanggewicht und über Karpfen auf jährlich 15 Tonnen Fanggewicht.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4341/index.htm