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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 3 - Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse (3. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1205; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 7840-3-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 7840-3-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der Großen Hochseefischerei oder der Großen Heringsfischerei auf jährlich 2.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht;
- 2.
- für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der Kutter- und Küstenfischerei auf jährlich 1.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von Fischen oder 100 Tonnen Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von Krebsen und Muscheln;
- 3.
- für einen Liefervertrag über Forellen auf jährlich 10 Tonnen Fanggewicht und über Karpfen auf jährlich 15 Tonnen Fanggewicht.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
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