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Abschnitt 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)

V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausbildung



(1) 1Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. 2In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.

(2) 1Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. 2Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. 3Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. 4Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.

(3) 1Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. 2Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.

(4) 1Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. 2Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.

(5) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an den Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.




§ 2 Staatliche Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes besteht aus einer Ergänzungsprüfung, die in zwei Teilabschnitten abgelegt werden kann.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Physiotherapeuten (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.


§ 3 Prüfungsausschuß



(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3.
folgenden Fachprüfern:

a)
mindestens einem Arzt,

b)
mindestens einem an der Schule unterrichtenden Physiotherapeuten oder Krankengymnasten oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder Medizinpädagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut,

c)
weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.




§ 4 Zulassung zur Prüfung



(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. Wird die Prüfung als Ergänzungsprüfung und in Teilabschnitten abgelegt, darf der Termin für den ersten Abschnitt der Prüfung nicht vor dem Abschluß des theoretischen und praktischen Unterrichts liegen. Der zweite Abschnitt der Prüfung darf erst nach dem Abschluß der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. Aus der Bescheinigung muß sich für die Prüflinge, die die Ergänzungsprüfung in Teilabschnitten ablegen wollen, ergeben, daß sie die nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erforderlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an dem jeweiligen Abschnitt erfüllen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.




§ 5 Niederschrift



Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.


§ 6 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung



Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können





§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling eine Fächergruppe der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.


§ 8 Rücktritt von der Prüfung



(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 9 Versäumnisfolgen



(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.


§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.


§ 11 Prüfungsunterlagen



Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.