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Abschnitt 2 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)

V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 7631-1-33 Versicherungsaufsichtsrecht
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Abschnitt 2 Prüfungsbericht

§ 4 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes



(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. In dem allgemeinen Teil des Prüfungsberichtes ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens insbesondere zu berichten über

1.
die Kapital- und die Gesellschaftsverhältnisse sowie ihre Änderungen,

2.
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen oder Mitglieds- und Trägerunternehmen und - soweit wesentlich - auch zu anderen Unternehmen,

3.
Art und Umfang des aktiven und des passiven Rückversicherungsgeschäftes unter Angabe wesentlicher Änderungen der Rückversicherungsverträge,

4.
Grundsätze und Organisation der Kapitalanlage und die Liquiditätslage,

5.
den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten sowie anderen Finanzinnovationen und

6.
die Ausgestaltung einer Innenrevision.

(2) Ferner ist einzugehen auf die personellen und organisatorischen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens, insbesondere Personalbestand, Betriebseinrichtung und die Organisation des Rechnungswesens.

(3) In dem Prüfungsbericht ist die Ertragslage im Berichtszeitraum unter Vergleich mit derjenigen im vorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer Beurteilung der Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und der Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen darzustellen.

(4) Hat der Sachverständige einen Fachkundigen zur Prüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht namentlich zu nennen.


§ 5 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes



(1) Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind zu erläutern. Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten. Die jeweiligen Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum sind darzustellen. Soweit im Anhang zu dem Jahresabschluss Zeitwerte der Kapitalanlagen angegeben werden, ist auf die Bewertungsreserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten hinzuweisen.

(2) Der Prüfungsbericht hat insbesondere zu enthalten:

1.
Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum darzustellen. Die Einhaltung der handels- und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 22 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erstellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.

2.
Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 26 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen und der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen.

3.
Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind in der Schaden- und Unfallversicherung die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Versicherungsfälle sowie für Spätschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten darzustellen und zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, zu berücksichtigen. Ferner ist darüber zu berichten, ob für die Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuches, §§ 29 und 30 sowie der Anlage zu § 29 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ergangenen Bestimmungen über die Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind.

4.
Nummer 3 ist in der Lebensversicherung insbesondere bezüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung und in der Krankenversicherung bezüglich angewandter Pauschalmethoden sowie der Abwicklung der Rückstellung entsprechend anzuwenden.

5.
Bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsunternehmen ist zusätzlich auf die Bilanzstruktur im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag, zu dem eine Berechnung der Deckungsrückstellung vorgenommen wurde, einzugehen. Hierbei sind wesentliche Änderungen zu erläutern.


§ 6 Prüfungsvermerk



(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:

"Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens."

(2) Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen von Satz 2 hat der Sachverständige die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.


§ 7 Einreichung bei der Aufsichtsbehörde



Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzureichen.