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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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Abschnitt 7 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 7 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 15 Anzeige
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 15a Viehhandelsunternehmen
§ 15a wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
- 1.
- die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 eingehalten werden.
§ 15b Transportunternehmen
§ 15b wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
- 1.
- die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 6 Buchstabe a erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden.
§ 15c Sammelstelle
§ 15c wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
- 1.
- die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 erfüllt sind,
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und
- 3.
- die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.
§ 15d Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen und die nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb gilt auch als nach dieser Verordnung zugelassen.
(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung und Registrierung von Schlachtstätten nach der Fleischhygiene-Verordnung sowie die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mit.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt die zugelassenen und registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 411 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 15e Ruhen der Zulassung
Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an.
§ 15f Amtliche Beaufsichtigung
Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4382/b11727.htm