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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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Abschnitt 10b - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 10b Tierhaltung
§ 24b Anzeige- und Betriebsregistrierung
§ 24b wird in 7 Vorschriften zitiert
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1 bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf Antrag von der Anzeigepflicht nach Satz 3 befreien, wenn der Tierhalter die nach Satz 3 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Halter von Einhufern entsprechend. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
§ 24c Bestandsregister
§ 24c wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für Rinderhalter gilt § 24i. In das Bestandsregister sind einzutragen:
- 1.
- im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, wobei
- a)
- im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie
- b)
- im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist;
- 2.
- im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter Angabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer, wobei
- a)
- im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie
- b)
- im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist.
(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert geführten Bestandsregisters ist auf Verlangen der zuständigen Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4382/b11732.htm