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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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Abschnitt 12 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 12 Schlussvorschriften
§ 25a Übergangsvorschriften
(1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.
(2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1 gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis zum 25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 5 bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am 25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt werden, wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind. Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.
(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c in der am 19. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1 erstmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu diesem Tag sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 26 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Voraussetzung für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
- 1.
- Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
- 2.
- In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können.
- 3.
- Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
- 4.
- Soweit erforderlich, müssen
- a)
- Einrichtungen zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie
- b)
- ein Raum für den beamteten Tierarzt
- 5.
- Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.
- 6.
- Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion
- a)
- der Transportfahrzeuge,
- b)
- der Stallungen und Verkehrswege
- 7.
- Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt und desinfizierbar sein.
- 8.
- Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.
Anlage 2 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
- 1.
- Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
- a)
- eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und
- b)
- das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
- 2.
- Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.
- 3.
- Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
- 4.
- Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.
Anlage 3 (zu § 24 Abs. 1) Muster für Kontrollbücher
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(BGBl. I 2003 S. 395)
- A.
- Viehhandelskontrollbuch
Abgabe | Identifizierung | Übernehmer | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Ort und Datum der Übernahme | bisheriger Besitzer a) Name und Anschrift b) Registriernummer bei Transportunter- nehmen c) Kfz-Kennzeichen des Transport- fahrzeugs | bei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stück- zahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stück- zahl, Rasse, ungefähres Alter | Datum der Abgabe | Name und Anschrift | gegebenen- falls Nr. der Gesundheits- bescheinigung |
- B.
- Transportkontrollbuch
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
a) Ort und Datum der Übernahme b) Uhrzeit des Verlade- beginns c) Abfahrtszeit | Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters | bei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stück- zahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stück- zahl, Rasse, ungefähres Alter | Datum und Zeitpunkt der Übergabe | Fahrtziel Name und Anschrift des Übernehmers | gegebenen- falls Nr. der Gesundheits- bescheinigung |
- C.
- Desinfektionskontrollbuch
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Datum des Transports | Art der beförderten Tiere | Datum der Desinfektion | Ort der Desinfektion | Desinfektions- mittel/ eingesetzte Konzentration | Name und Anschrift des Betreibers der Desinfektions- einrichtung |
Anlage 4 (zu § 24d Abs. 4) Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
(siehe BGBl. I 2003 S. 396)
Anlage 5 (zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2003 S. 397 - 398)
Anlage 6 (zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d) Rasseschlüssel
Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Rasse | |
Holstein-Schwarzbunt | 01 |
Holstein-Rotbunt | 02 |
Jersey | 03 |
Braunvieh | 04 |
Angler | 05 |
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung | 06 |
Doppelnutzung Rotbunt | 09 |
Deutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung | 10 |
Fleckvieh | 11 |
Gelbvieh | 12 |
Pinzgauer | 13 |
Hinterwälder | 14 |
Murnau-Werdenfelser | 15 |
Vorderwälder | 16 |
Limpurger | 17 |
Braunvieh alter Zuchtrichtung | 18 |
Ayrshire | 19 |
Vogesen-Rind | 20 |
Charolais | 21 |
Limousin | 22 |
Weißblaue Belgier | 23 |
Blonde d'Aquitaine | 24 |
Maine Anjou | 25 |
Salers | 26 |
Montbeliard | 27 |
Aubrac | 28 |
Piemonteser | 31 |
Chianina | 32 |
Romagnola | 33 |
Marchigiana | 34 |
White Park | 35 |
Deutsche Angus | 41 |
Aberdeen Angus | 42 |
Hereford | 43 |
Deutsches Shorthorn | 44 |
Highland | 45 |
Welsh-Black | 46 |
Galloway | 47 |
Lincoln Red | 48 |
Belted Galloway | 49 |
Luing | 50 |
Brangus | 51 |
Normanne | 52 |
Ungarisches Steppenrind | 53 |
Zwerg-Zebus | 54 |
Grauvieh | 55 |
Dexter | 56 |
White Galloway | 57 |
Longhorn | 58 |
South Devon | 59 |
Fjäll-Rind | 60 |
Tuxer | 61 |
Telemark | 65 |
Fleckvieh Fleischnutzung | 66 |
Uckermärker | 67 |
Blaarkop | 68 |
Witrug | 69 |
Lakenfelder | 70 |
Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh, einschließlich Vogtländer Rotvieh | 71 |
Ansbach-Triesdorfer | 72 |
Glanrind | 73 |
Pinzgauer Fleischnutzung | 74 |
Pustertaler Schecken | 75 |
Gelbvieh Fleischnutzung | 76 |
Braunvieh Fleischnutzung | 77 |
Rotbunt Fleischnutzung | 78 |
Hinterwälder Fleischnutzung | 79 |
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung | 80 |
Vorderwälder Fleischnutzung | 81 |
Limpurger Fleischnutzung | 82 |
Brahman | 83 |
Bazadaise | 84 |
Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) | 85 |
Beefalo | 86 |
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) | 87 |
Bison/Wisent | 88 |
Yak | 89 |
Sonstige Kreuzungen | 90 |
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) | 91 |
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) | 92 |
Sonstige taur indicus-Rinder | 93 |
Kreuzung Fleischrind x Fleischrind | 97 |
Kreuzung Fleischrind x Milchrind | 98 |
Kreuzung Milchrind x Milchrind | 99 |
Anlage 7 (zu § 24h Abs. 1) Rinderpass
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2003 S. 400 - 401)
Anlage 8 (zu § 24i) Register
(siehe BGBl. I 2003 S. 402)
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