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Anlagen - Handelsregisterverordnung (HRV)

V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlagen

Anlage 1 (aufgehoben)







Anlage 2 (aufgehoben)







Anlage 3 (zu § 33 Absatz 5) Muster für Registerbekanntmachungen



[Bezeichnung des zuständigen Gerichts],

Aktenzeichen: [Registernummer]

[Anlass der Bekanntmachung]

[ggf. Datum der Eintragung]

[Registernummer], [Firma], [Rechtsform], [Sitz],

[Inhalt der Bekanntmachung]

Tag der Registerbekanntmachung: [Datum].




Anlage 4 (zu § 50 Abs. 1)



Handelsregister des AmtsgerichtsAbteilung ANummer der Firma: HR A
Nummer der Eintragunga) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens 1)
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis
Prokuraa) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder 2)
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
123456
      
      
      
      
      
      
      
      
      


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1)
Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Juristischen Personen zwingend.
2)
Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.

Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.




Anlage 5 (zu § 50 Abs. 1)



Handelsregister des AmtsgerichtsAbteilung BNummer der Firma: HR B
Nummer der Eintragunga) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis
Prokuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1234567
       
       
       
       
       
       
       
       
       


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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.




Anlage 6 (zu § 50 Abs. 1)



Handelsregister des AmtsgerichtsAbteilung ANummer der Firma: HR A
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens: 1)
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
4. Prokura:
5. a) Rechtsform, Beginn und Satzung:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
c) Kommanditisten, Mitglieder 2):
6. Tag der letzten Eintragung:


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1)
Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.
2)
Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.

Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.




Anlage 7 (zu § 50 Abs. 1)



Handelsregister des AmtsgerichtsAbteilung BNummer der Firma: HR B
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Grund- oder Stammkapital:
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
5. Prokura:
6. a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
7. Tag der letzten Eintragung:


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Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.




Anlage 8 (aufgehoben)


Anlage 8 hat 1 frühere Fassung