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§ 3 - Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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§ 3 Auslagen
(1) 1Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb betreffen.
(2) Auslagen für Ferngespräche und Fernschreiben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung sind in die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses einbezogen.
(3) (aufgehoben)
(4) 1Die für den theoretischen Teil der Prüfung und Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal entstehenden Auslagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte, der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungspersonal und für von der Erlaubnisbehörde oder den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren bereits einbezogen. 2Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben.
(5) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.
(6) 1Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten Kosten gesondert zu erheben. 2Gleiches gilt für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes G. v. 28. Juni 2016 BGBl. I S. 1548 m.W.v. 3. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 3 LuftKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.07.2016 | Artikel 4 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1548 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 01.09.2010 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 19.08.2010 BGBl. I S. 1224 |
aktuell | vor 01.09.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 LuftKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LuftKostV Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen (vom 15.08.2013)
... 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 4 15. LuftVGÄndG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. Dem § 3 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für das ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Artikel 1 6. LuftKostVÄndV
... gilt Absatz 3 entsprechend." bb) Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 wird ...
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