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§ 5 - Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)

V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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§ 5 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung



Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.

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Zitierungen von § 5 LuftKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... Genehmigung c) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen ( § 5 Luft- GerPV) 500 EUR d) Zustimmung zur Herstellung von ...