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§ 6 - Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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§ 6 Kosten in besonderen Fällen
Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung V. v. 19. August 2010 BGBl. I S. 1224 m.W.v. 1. September 2010
Frühere Fassungen von § 6 LuftKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2010 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 19.08.2010 BGBl. I S. 1224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 LuftKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LuftKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Artikel 1 6. LuftKostVÄndV
... die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner." 4. In § 6 wird die Angabe „§ 129 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 129 Absatz ...
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