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§ 9 - Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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§ 9 Übergangsregelung
Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung V. v. 19. August 2010 BGBl. I S. 1224 m.W.v. 1. September 2010
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Frühere Fassungen von § 9 LuftKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2010 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 19.08.2010 BGBl. I S. 1224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 LuftKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LuftKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Artikel 1 6. LuftKostVÄndV
... 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 129 Absatz 2" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Bei ... Absatz 2" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor ...
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