§ 9 Übergangsregelung
Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Artikel 1 6. LuftKostVÄndV ... 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 129 Absatz 2" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Bei ... Absatz 2" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor ...
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