Tools:
Update via:
Änderung § 6 LuftKostV vom 01.09.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. LuftKostVÄndV am 1. September 2010 und Änderungshistorie der LuftKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 LuftKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung | § 6 LuftKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Kosten in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird. | (Text neue Fassung) Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4522/al24957-0.htm