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Synopse aller Änderungen der LuftKostV am 01.09.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2010 durch Artikel 1 der 6. LuftKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LuftKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
LuftKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Gebühren
§ 3 Auslagen
§ 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen
§ 5 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
§ 6 Kosten in besonderen Fällen
§ 7 Zurückbehaltung von Urkunden
§ 8 Stundung und Erlaß
§ 8a Zuschläge für Amtshandlungen
§ 9 Übergangsregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Gebühren


(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung oder Anerkennung erneuert, geändert, erweitert oder ihre Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur Hälfte der Gebühr erhoben, die für ihre Erteilung erhoben werden müßte, soweit im anliegenden Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit wird ein Drittel der Gebühr erhoben.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeit der in Abschnitt IV Nr. 1 bis 4, 6 und 18 bis 20 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal und Flugsicherungspersonal kann zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgesetzt werden. Sie wird im voraus für den Zeitraum von längstens einem Jahr festgesetzt. Grundlagen für die Festsetzung sind die Anzahl der im Jahre voraussichtlich vorzunehmenden Verlängerungen und die nach Absatz 2 Satz 1 zu erhebenden Einzelgebühren. Diese Einzelgebühren sind entsprechend dem geringeren Umfang des Verwaltungsaufwands um bis zu einem Zehntel der für die Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen zu erhebenden Gebühren zu verringern.

(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.



(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben.

(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.

(5) Die in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Gebühr kann bei einem geringen jährlichen Fluggastaufkommen auf einem Flughafen innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Auslagen


(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb betreffen.

(2) Auslagen für Ferngespräche und Fernschreiben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung sind in die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses einbezogen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In die Gebührensätze des Abschnitts VII Nr. 8 des Gebührenverzeichnisses sind die dem Flugsicherungsunternehmen durch den Einsatz von Meßflugzeugen entstehenden Auslagen einbezogen.

(4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal entstehenden Auslagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte, der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungspersonal und für von der Erlaubnisbehörde oder den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren bereits einbezogen; die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Reisekosten sind jedoch gesondert zu erheben.



(3) (aufgehoben)

(4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal entstehenden Auslagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte, der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungspersonal und für von der Erlaubnisbehörde oder den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren bereits einbezogen. Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben.

(5) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.

(6) Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten Kosten gesondert zu erheben.



§ 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gebühren und Auslagen, die dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unmittelbar von dem Kostenschuldner. Gleiches gilt für Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen.



(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß der in Abschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.



§ 6 Kosten in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.



Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.

§ 9 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist für in den Abschnitten I und II des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 12. August 1998 beantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren, durch diese Verordnung eine Kostenpflicht neu begründet worden, so sind die Kosten nach dieser Verordnung zu erheben. Das gleiche gilt für in den Abschnitten VI und VII des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 1. September 1998 beantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren. Am 8. Februar 1999 bereits beendete Amtshandlungen sind von einer in dieser Verordnung erstmals angeordneten Kostenpflicht ausgenommen.



Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis




Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 1995 S. 411)



Inhaltsverzeichnis

I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen

Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von JAR-TSO deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435), JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172), JAR-FCL 1 deutsch (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), JAR-FCL 2 deutsch (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), JAR-FCL 3 deutsch (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003), JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003) sowie auf EU-OPS 1 (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1).



I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät


| Gebührentatbestand | Gebühr

1. | Entwicklung |

a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) | 600 bis 14.000 EUR

b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a | 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung

c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a | 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung

2. | Herstellung |

a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV,
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Septem-
ber 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die
Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahr-
zeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie
für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
Anhang Teil 21, Abschnitt G) | 600 bis 14.000 EUR

b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a | 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung

c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a | 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung

d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-
GerPV) | 500 EUR

e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgeräten oder -teilen ohne
Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV,
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F) | 500 bis 5.000 EUR

f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät oder
Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV) | 300 EUR

3. | Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Auf-
rechterhaltung der Lufttüchtigkeit |

a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttech-
nischen Betriebes (§§ 13, 18 LuftGerPV, Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-
fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die
Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen,
die diese Tätigkeiten ausführen) | 500 bis 14.000 EUR

b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a | 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung

c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a | 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung

d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I,
Abschnitt A, Unterabschnitt G) | 500 bis 14.000 EUR

e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d | 3/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung

f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d | 2/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung

g) Verlängerung oder Änderung der Anerkennung eines selbstän-
digen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 LuftGerPV) | 350 EUR

h) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6
LuftGerPV) | 80 bis 450 EUR

i) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2
LuftGerPV) | 90 bis 300 EUR

j) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät für
die Instandhaltung (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) oder Erweiterung der
Genehmigung | 300 EUR

k) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms
(Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 302 | 100 bis 2.000 EUR

l) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtig-
keit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 901d, e) | 100 bis 1.000 EUR

4. | Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät |

a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9
Abs. 5 LuftGerPV) | 220 EUR

b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und
Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfun-
gen (§ 19 Abs. 2 LuftGerPV) | 60 bis 600 EUR

c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines
Betriebes nach den Nummern 1, 2 und 3 | 90 EUR

d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer
Genehmigung eines Betriebes nach Nummer 1, 2 oder 3 oder
den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefan-
gene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu
auswärtigen Dienststätten | 65 bis 110 EUR

e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungs-
betrieb (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II, Abschnitt A,
145.A.30 und Abschnitt B, 145.B.20 Nr. 1 und 4) | 100 bis 1.800 EUR

5. | Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungs-
teile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9
LuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K) |

a) Grundgebühr je Anerkennung | 70 EUR

b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation | 65 bis 110 EUR

6. | Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden
Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung
der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebes nach I. Nr. 1, 2 oder 3
mit der Größe der Belegschaft von |

a) bis 5 Personen | 1.000 EUR

b) über 5 bis 10 Personen | 2.000 EUR

c) über 10 bis 50 Personen | 3.500 EUR

d) über 50 bis 100 Personen | 5.000 EUR

e) über 100 bis 250 Personen | 7.000 EUR

f) über 250 bis 500 Personen | 10.000 EUR

g) über 500 Personen | 14.000 EUR




II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen


| Gebührentatbestand | Gebühr

1. | Musterzulassung (§ 4 LuftVZO) |

A. Grundgebühren |

a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber),
jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse |

aa) bis 2.000 kg | 500 EUR

bb) über 2.000 kg bis 5.700 kg | 900 EUR

cc) über 5.700 kg bis 14.000 kg | 1.500 EUR

dd) über 14.000 kg bis 50.000 kg | 2.500 EUR

ee) über 50.000 kg bis 100.000 kg | 5.000 EUR

ff) über 100.000 kg bis 150.000 kg | 11.000 EUR

gg) über 150.000 kg | 24.000 EUR

b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse |

aa) bis 1.500 kg | 800 EUR

bb) über 1.500 kg bis 5.000 kg | 1.200 EUR

cc) über 5.000 kg bis 10.000 kg | 1.800 EUR

dd) über 10.000 kg bis 100.000 kg | 3.000 EUR

ee) über 100.000 kg | 6.000 EUR

c) Motorsegler |

aa) nicht selbststartend | 200 EUR

bb) selbststartend | 500 EUR

d) Segelflugzeuge | 150 EUR

e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung für |

aa) bis 5 Personen | 150 EUR

bb) über 5 Personen bis 15 Personen | 500 EUR

cc) über 15 Personen | 1.000 EUR

f) Ultraleichtflugzeuge | 50 bis 125 EUR

g) Rettungsfallschirme | 250 EUR

h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg | 500 EUR

i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit
einem höchstzulässigen Startschub |

aa) bis 75 kW | 350 EUR

| bb) über 75 kW bis 150 kW oder |

bis 3.000 N | 700 EUR

cc) über 150 kW bis 375 kW oder |

über 3.000 N bis 10.000 N | 1.500 EUR

dd) über 375 kW bis 750 kW oder |

über 10.000 N bis 50.000 N | 3.000 EUR

ee) über 750 kW oder über 50.000 N | 4.000 EUR

ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA) | 250 EUR

j) Propeller |

aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller | 300 EUR

bb) Verstellpropeller | 700 EUR

k) Rettungs- oder Sicherheitsgeräte | 130 bis 500 EUR

l) Geräte der elektrischen Anlagen | 180 bis 800 EUR

m) Bordküchen | 180 bis 1.300 EUR

n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp | 70 EUR

B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach A je angefangene Tätigkeits-
stunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen
Dienststätten | 65 bis 110 EUR

C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät
(§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV) |

a) Musterprüfung |

aa) Rettungssystem | 300 bis 2.500 EUR

bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät | 500 bis 7.000 EUR

cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät | 500 bis 7.500 EUR

b) Stückprüfung |

aa) Rettungsgerät | 25 bis 250 EUR

bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte | 25 bis 500 EUR

c) Nachprüfung |

aa) Luftsportgerät |

aaa) Dokumentation, Berichte | 25 bis 80 EUR

bbb) Abnahmeprüfung | 80 bis 350 EUR

bb) Rettungssystem |

aaa) Dokumentation, Berichte | 25 bis 80 EUR

bbb) Abnahmeprüfung | 50 bis 150 EUR

D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen
mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Abs. 4,
§ 14 Abs. 4 LuftGerPV) |

a) Musterprüfung, Stückprüfung | 150 bis 500 EUR

b) Nachprüfung | 30 bis 150 EUR

E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits-
stunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung | 65 bis 110 EUR

2. | Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung
(§ 5 LuftVZO) |

a) Grundgebühr | 1/10 bis 5/10 der Musterzulas-
sungsgrundgebühr des jewei-
ligen Gerätes nach II. Nr. 1
Buchstabe A

| b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Änderung der oder Ergänzung zur Mus-
terzulassung | 65 bis 110 EUR

3. | Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(§ 8 LuftGerPV) | 50 bis 2.000 EUR

4. | Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO) |

a) Grundgebühr | 100 bis 1.000 EUR

b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen | 65 bis 110 EUR

5. | Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO) |

a) Grundgebühr je Änderung | 1/10 bis 5/10 der Grundgebühr
der jeweiligen Berechtigung
nach II. Nr. 4

b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigung | 65 bis 110 EUR

6. | Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät (§ 10a Abs. 1 LuftGerPV,
3. DV LuftGerPV) |

a) Erstmalige Anerkennung | 850 EUR

b) Verlängerung der Anerkennung | 160 EUR

7. | Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 10 und 14 LuftVZO) |

a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleicht-
flugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse |

aa) bis 2.000 kg | 80 EUR

bb) über 2.000 kg bis 20.000 kg | 350 EUR

cc) über 20.000 kg bis 100.000 kg | 1.000 EUR

dd) über 100.000 kg bis 150.000 kg | 2.500 EUR

ee) über 150.000 kg | 4.500 EUR

b) Luftschiffe |

aa) bis zu 10.000 kg Leermasse ohne Gas | 400 EUR

bb) über 10.000 kg Leermasse ohne Gas | 450 bis 1.000 EUR

c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO) | Gebührensätze wie bei Buch-
stabe a, höchstens jedoch
800 EUR

Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den
Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Er-
teilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luft-
fahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr
für das erste Stück nicht. |

d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort
des Luftfahrzeuges |

aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage des Mit-
arbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz | 2.000 bis 5.000 EUR

bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag | 700 EUR

8. | Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 10, 14 LuftVZO) |

a) Änderung der Verkehrszulassung | 1/10 bis 3/10 der Gebühren nach
II. Nr. 7 mindestens jedoch
30 EUR

b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle | 70 EUR

c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis | 25 EUR

9. | Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses,
des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines (§§ 10, 14 LuftVZO,
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) | 30 EUR

10. | Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Ver-
ordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt H) |

a) Einzelzulassung |

aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge,
Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone | 5/10 der Gebühr
gemäß II. Nr. 7

bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg | 30 EUR

cc) sonstiges Luftfahrtgerät | Gebührensätze wie bei Buch-
stabe aa, höchstens jedoch
500 EUR

b) Allgemeine Zulassung | 50/10 der Gebühr
gemäß II. Nr. 10a

11. | Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO) | Gebührensätze wie
bei II Nr. 10a

12. | Erteilung eines Auszuges einschließlich einer Bescheinigung über Nicht-
eintragung (§ 14 LuftVZO) |

a) aus der Luftfahrzeugrolle | 40 EUR

b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis | 30 EUR

13. | Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und
§ 19 Abs. 1 LuftVZO) | 40 EUR

14. | Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Abs. 2 LuftVG) | 40 bis 80 EUR

15. | Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO) | 30 EUR

16. | Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung
(§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je
angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten
zu auswärtigen Dienststätten | 65 bis 110 EUR




III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen


| Gebührentatbestand | Gebühr

1. | Privatflugzeugführer |

a) Privatflugzeugführer (§ 2 LuftPersV) |

aa) Abnahme der theoretischen Prüfung | 130 EUR

bb) Abnahme der praktischen Prüfung | 75 EUR

b) Privatflugzeugführer PPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch) |

aa) Abnahme der theoretischen Prüfung | 130 EUR

bb) Abnahme der praktischen Prüfung | 100 EUR

2. | Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
(§ 5 Abs. 3, § 82 LuftPersV) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 55 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 75 EUR

3. | Berufsflugzeugführer CPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 300 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 130 EUR

3a. | Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen
(JAR-FCL 1.510 deutsch) |

a) theoretische Prüfung | 440 EUR

b) praktische Prüfung | 140 EUR

4. | Verkehrsflugzeugführer ATP(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 570 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 190 EUR

5. | Privathubschrauberführer PPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 130 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 100 EUR

6. | Berufshubschrauberführer CPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 300 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 130 EUR

7. | Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 570 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 190 EUR

8. | Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 65 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 40 EUR

9. | Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 25 bis 75 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 25 bis 75 EUR

10. | Freiballonführer (§ 47 LuftPersV) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 70 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 40 EUR

11. | Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 310 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 140 EUR

12. | Flugingenieur F/E (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, JAR-FCL 4.160 und
4.170 deutsch) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 450 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 150 EUR

13. | Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung
(§§ 3a, 3b, 40a, 46 Abs. 5, § 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u. 1.262
deutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262
deutsch) | 50 bis 350 EUR

14. | Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV,
JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 310 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 140 EUR

15. | Abnahme der theoretischen Prüfung für Langstreckenflugberechtigung
(§ 77 LuftPersV) | 280 EUR

16. | Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung
(§ 81 Abs. 5 LuftPersV) | 50 EUR

17. | Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung
(§ 85 Abs. 6 LuftPersV) | 30 EUR

18. | Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV) |

a) Abnahme der theoretischen Prüfung | 170 EUR

b) Abnahme der praktischen Prüfung | 110 EUR

19. | Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung
(§ 84a Abs. 4 LuftPersV) | 25 bis 75 EUR

20. | Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Flug-
zeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV,
Hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für
den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instru-
mentenflugberechtigung (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 LuftVZO, JAR-FCL 1 Ab-
schnitt H, JAR-FCL 2 Abschnitt H, JAR-FCL 4 Abschnitt H) | 100 bis 500 EUR

21. | Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Privat-
flugzeugführern nach § 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freibal-
lonführern und Luftschiffführern (§ 88a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 89
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 3 LuftPersV) | 35 bis 250 EUR

22. | Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Luft-
sportgeräteführern (§ 95a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV) | 35 bis 150 EUR

23. | Prüfung und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät
(§ 104 LuftPersV) |

a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV) | 270 EUR

b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) | 240 EUR

c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4
(§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) | 5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung vorgesehenen Ge-
bühr

d) für Musterberechtigung | 130 bis 600 EUR

24. | Abnahme der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater
(§ 113 LuftPersV) | 380 EUR

25. | Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen
und sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LuftVZO) | 25 bis 60 EUR

26. | Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und
Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV); Ab-
nahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38,
41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43
FSPersAV | 1.100 bis 3.750 EUR

27. | Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen
für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41
FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV | 250 bis 1.100 EUR

28. | Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen
Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 13 LuftPersV) | 3/10 bis 10/10 der für die betref-
fende Prüfung oder Überprüfung
vorgesehenen Gebühr

29. | Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung
der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen bzw. um die Rechte
aus einer Lizenz weiter ausüben zu dürfen sowie Durchführung der
Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal | 5/10 bis 10/10 der für die Prüfung
für den Erwerb der betreffenden Er-
laubnis oder Berechtigung vorge-
sehenen Gebühr

30. | Prüfung zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis
oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (§ 27
Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020
deutsch, JAR FCL 4.020 deutsch) | 3/10 bis 10/10 der für die entspre-
chende zivile Erlaubnis oder Be-
rechtigung vorgesehenen Gebühr

31. | Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO | 100 bis 260 EUR

32. | Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal
(§ 111a LuftPersV, Artikel 5 der VO (EG) 2042/2003) |

a) Kategorie A | 150 EUR

b) Kategorie B1 | 240 EUR

c) Kategorie B2 | 240 EUR

d) Kategorie C | 270 EUR

e) Erweiterung der Berechtigung Kategorie A bis C | 5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buchsta-
ben a bis d vorgesehenen Gebühr

f) Musterberechtigung | 130 bis 600 EUR

33. | Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung | 2/10 der für die Prüfung vorgese-
henen Gebühr

34. | Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen
(§ 14 FlugfunkV) | Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV in
der jeweils geltenden Fassung




IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal


| Gebührentatbestand | Gebühr

1. | Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal ein-
schließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberech-
tigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO) | 50 bis 70 EUR

2. | Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftfahr-
zeugführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV) | 20 bis 30 EUR

3. | Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a,
52a LuftPersV, JAR-FCL 1.245 deutsch, JAR-FCL 2.245 deutsch,
JAR-FCL 4.245 deutsch, Verordnung (EG) 2042/2003) | 40 bis 100 EUR

4. | Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 53 LuftPersV,
JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch) | 40 bis 100 EUR

5. | Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) | 40 bis 100 EUR

6. | Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Nacht-
und Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das
Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§ 81 Abs. 7, §§ 84, 84a, 85, 86
LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 (c) (3) deutsch) | 40 bis 100 EUR

7. | Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung
(§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV) | 40 bis 100 EUR

8. | Anerkennung von Lizenzen oder Erlaubnissen einschließlich
Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO) | 40 bis 250 EUR

9. | Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern
(JAR-FCL 1.055, 2.055 deutsch) |

a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO | 110 bis 250 EUR

b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO | 110 bis 1.250 EUR

10. | Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) | 60 bis 250 EUR

11. | Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabe-
berechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prü-
fererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV) | 40 EUR

12. | Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und
Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs-
technisches Personal (§ 36 FSPersAV) | 80 EUR

13. | Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für
Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs-
technisches Personal (§ 38 FSPersAV) | 80 EUR

14. | Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Flug-
lotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur prak-
tischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals
und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV) | 80 EUR

15. | Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen
Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben | 50 bis 770 EUR

16. | Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung
einer ausländischen Lizenz oder Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 1.015, 2.015, 4.015 deutsch) | 30 bis 300 EUR

17. | Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für
Luftfahrer (§ 125a Abs. 1 LuftPersV) | 250 bis 3.800 EUR

18. | Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen
anerkannt ist (§ 125a Abs. 2 LuftPersV) | 250 bis 2.200 EUR

19. | Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die
Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125
Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV) | 15 bis 35 EUR

20. | Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift | 35 EUR




V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen


| Gebührentatbestand | Gebühr

1. | Genehmigung der Anlage und des Betriebes |

a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) | 1.660 bis 400.000 EUR

b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) | 330 bis 65.000 EUR

c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO) | 330 bis 3.500 EUR

d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) | 330 bis 3.500 EUR

2. | Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung) |

a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) | 330 bis 10.000 EUR

b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c | 330 bis 3.000 EUR

c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) | 100 bis 1.500 EUR

3. | Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG) |

a) eines Flughafens | 135 bis 250.000 EUR

b) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d | 135 bis 2.600 EUR

c) eines Segelfluggeländes | 130 bis 2.000 EUR

d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln | 100 bis 1.500 EUR

4. | Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Ände-
rungen von Anlage und Betrieb |

a) eines Flughafens (§ 44 LuftVZO) | 300 bis 100.000 EUR

| b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44
Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d | 50 bis 2.000 EUR

c) eines Segelfluggeländes (§ 58 in Verbindung mit § 44 Abs. 1
LuftVZO) | 50 bis 1.500 EUR

d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit
§ 44 Abs. 1 LuftVZO) | 50 bis 1.000 EUR

5. | Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der An-
lage und des Betriebes |

a) eines Flughafens | 1.600 bis 300.000 EUR

b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c | 330 bis 50.000 EUR

c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
Ultraleichtflugzeuge | 150 bis 2.000 EUR

d) eines Segelfluggeländes | 150 bis 2.000 EUR

6. | Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Be-
triebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage) |

a) eines Flughafens | 1.600 bis 300.000 EUR

b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c | 330 bis 50.000 EUR

c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
Ultraleichtflugzeuge | 150 bis 2.000 EUR

d) eines Segelfluggeländes | 150 bis 2.000 EUR

7. | Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen auf-
grund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen
der Anlage oder des Betriebes |

a) eines Flughafens | 300 bis 10.000 EUR

b) eines Landeplatzes | 170 bis 1.500 EUR

c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
Ultraleichtflugzeuge | 70 bis 1.000 EUR

d) eines Segelfluggeländes | 70 bis 800 EUR

8. | Planfeststellung (§ 8 LuftVG) |

a) eines Flughafens | 33.000 bis 5.000.000 EUR

b) eines Landeplatzes | 20.000 bis 1.000.000 EUR

9. | Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren
(§ 8 Abs. 2 LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG) |

a) eines Flughafens | 3.500 bis 1.000.000 EUR

b) eines Landeplatzes | 1.000 bis 20.000 EUR

10. | Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plange-
nehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG) |

a) eines Flughafens | 300 bis 50.000 EUR

b) eines Landeplatzes | 65 bis 1.300 EUR

11. | Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte |

a) für Flughäfen (§§ 43, 43a LuftVZO) | 300 bis 10.000 EUR

b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO) | 35 bis 1.300 EUR

12. | Befreiung von der Betriebspflicht |

a) Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO) | 70 bis 10.000 EUR

b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO) | 35 bis 330 EUR

13. | Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errich-
tung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,
§ 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG) | 70 bis 5.000 EUR

14. | Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthinder-
nisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17
Satz 2 LuftVG) | 70 bis 5.000 EUR

15. | Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG) |

a) eines Landeplatzes | 130 bis 800 EUR

b) eines Segelfluggeländes | 70 bis 270 EUR

16. | Nachprüfungen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO) |

a) an einem Flughafen | 100 bis 20.000 EUR

b) an einem Landeplatz | 70 bis 2.000 EUR

c) an einem Segelfluggelände | 35 bis 400 EUR

17. | Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von
Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO) |

a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleicht-
flugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse
(MTOW) | 50 bis 3.000 EUR

b) Luftschiffe | 100 bis 150 EUR

c) sonstiges Luftfahrtgerät | bis 200 EUR

18. | Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleis-
ter bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit
§ 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten |

a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV
überschreiten | 6.700 bis 840.000 EUR

b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV
nicht überschreiten | 1.700 bis 330.000 EUR

c) bei sonstigen | 130 bis 13.000 EUR

19. | Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der
Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in
Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-
achten |

a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2
BADV erfüllen | 3.300 bis 670.000 EUR

b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2
BADV nicht erfüllen | 670 bis 167.000 EUR

c) bei sonstigen | 70 bis 6.700 EUR

20. | Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in
Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-
achten |

a) bei Flughäfen | 130 bis 13.300 EUR

b) bei Landeplätzen | 35 bis 3.300 EUR

21. | Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder
der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen
Flugbewegungen |

a) unter 20.000 | 200 bis 500 EUR

b) unter 100.000 | 501 bis 10.000 EUR

c) unter 500.000 | 5.001 bis 24.000 EUR

d) über 500.000 | 24.000 bis 50.000 EUR

22. | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-
LärmschutzV | 50 bis 250 EUR




VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät


| Gebührentatbestand | Gebühr

1. | Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO) | 250 bis 8.000 EUR

2. | Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Abs. 4
LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch) | 1.100 bis 16.000 EUR

3. | Genehmigung der nichtgewerbsmäßigen Beförderung von Flug-
gästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt (§ 20
Abs. 1 Satz 2 LuftVG) | 200 bis 820 EUR

4. | Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder
Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h
und i) | 100 bis 1.800 EUR

5. | Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten
(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO) | 100 bis 1.400 EUR

6. | Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG) | 110 bis 1.125 EUR

7. | Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) | 50 bis 700 EUR

8. | Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flug-
plätzen (§ 22a Abs. 2 LuftVO) |

a) allgemein | 800 EUR

b) im Einzelfall | 80 EUR

9. | Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75
LuftVZO) | 50 bis 10.300 EUR

10. | Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmin-
desthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflug-
regeln (§ 6 LuftVO) | 50 bis 500 EUR

11. | Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen
(§ 7 LuftVO) | 60 bis 170 EUR

12. | Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 8 LuftVO) | 60 bis 150 EUR

13. | Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO) | 60 bis 260 EUR

14. | Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen
(§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15 | 30 bis 500 EUR

15. | Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotor-
getriebenen Luftsportgeräten (§ 15 LuftVO) | 50 bis 260 EUR

15a. | Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luft-
raums (§ 15a Abs. 2 LuftVO) | 60 EUR

16. | Erlaubnis nach § 16 LuftVO |

a) allgemein | 30 bis 500 EUR

b) für Flugmodellgelände | 100 bis 3.500 EUR

17. | Aufsicht über Luftfahrtunternehmen |

a) wirtschaftliche Überprüfung |

aa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,
9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für
die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-
schaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei
Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anwei-
sungen der Behörde (OPS 1.015) | 100 bis 1.600 EUR

| bb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1
Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) | 650 bis 30.000 EUR

b) technische Überprüfung |

aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung
mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unter-
nehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen
der Behörde (OPS 1.015) | 200 bis 1.600 EUR

bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde (OPS 1.015) | 650 bis 30.000 EUR

c) flugbetriebliche Überprüfung |

aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde (OPS 1.015) | 500 bis 7.000 EUR

bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde (OPS 1.015) |

aaa) für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen | 650 bis 30.000 EUR

bbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge | 300 bis 8.000 EUR

wobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem
Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben
werden |

18. | Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO) | 50 EUR

19. | Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät
oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21,
Abschnitt A 185) | 125 bis 250 EUR

20. | Zulassung einer Ausnahme |

a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO) | 230 bis 780 EUR

b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung
(§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO) | 230 bis 767 EUR

c) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flug-
zeugen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246) | 210 bis 3.000 EUR

d) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3922/91
oder § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR-
OPS 3.010 deutsch | 50 bis 4.000 EUR

21. | (weggefallen) |

22. | (weggefallen) |

23. | Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung |

a) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005
Buchstabe a | 50 bis 500 EUR

b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder
JAR-OPS 3.030 deutsch) | 60 bis 1.500 EUR

| c) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wetter-
mindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbin-
dung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder
JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a) | 60 bis 500 EUR

d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik
(§ 2a Abs. 3 der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO
in Verbindung mit OPS 1.243 oder 1.870 Buchstabe a) | 200 bis 1.200 EUR

e) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und erfor-
derlicher Navigationsleistungen (RNP) (§ 3 Abs.1 FSAV in Verbin-
dung mit OPS 1.243 und 1.865) | 150 bis 800 EUR

f) für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM - Reduced Vertical Sepa-
ration Minimum) § 2b der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1
und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.241) | 150 bis 1.100 EUR

g) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektro-
nischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.1040, OPS 1.135) | 300 bis 1.100 EUR

24. | Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO) | 50 EUR

25. | Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3
Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch) | 300 EUR

26. | Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2
LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302) |

a) Ausnahmen im Einzelfall | 125 bis 250 EUR

b) Änderung des Programms | 100 bis 1.000 EUR

27. | Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestrecken-
daten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren (§ 1 Abs. 2
LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buch-
stabe a) | 250 bis 1.000 EUR

28. | Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der
Fluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS
3.620 deutsch) | 250 bis 1.500 EUR

29. | Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2
LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch) | 300 bis 900 EUR

30. | Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und
Überprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbin-
dung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch) | 300 bis 900 EUR

31. | Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizi-
nischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung
mit JAR-OPS 3.005 deutsch) | 250 bis 1.000 EUR

32. | Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere
Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkom-
mens in Verbindung mit § 3a LuftVG) | 100 bis 5.000 EUR




VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen


| Gebührentatbestand | Gebühr

1. | Ausstellung von |

a) Besatzungsausweisen | 50 EUR

b) eines entsprechenden deutschen Ausweises (§ 28 Abs. 5 LuftVZO) | 50 EUR

2. | Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO) |

a) allgemein | 150 bis 8.000 EUR

b) im Einzelfall | 150 bis 3.000 EUR

c) Änderung der Erlaubnis | 2.000 EUR

3. | Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung ge-
fährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und
JAR-OPS 3.1220 deutsch) | 350 bis 900 EUR

4. | Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1
Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155
deutsch) | 2.000 EUR

5. | Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1
LuftVZO), ohne Auslagen gemäß Nummer 7 | 30 bis 160 EUR

6. | Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von
Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO) | 50 bis 160 EUR

7. | Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens zum Einrichten, Er-
richten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung,
insbesondere Funknavigationseinrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO) | 140 EUR

8. | Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und
Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b LuftVG) |

a) Grundgebühr | 80 bis 130.000 EUR

b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser
Anlagen und Geräte | 46 bis 92 EUR

c) Nachprüfung | 5/10 der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buch-
stabe b

9. | Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsiche-
rungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG) |

a) Grundgebühr | 75 bis 2.600 EUR

b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Mitwirkung | 46 bis 92 EUR

c) Nachprüfung | 5/10 der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buch-
stabe b

10. | Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer
Höchstabflugmasse |

a) bis 5.700 kg | 25 bis 360 EUR

b) über 5.700 kg | 140 bis 720 EUR

11. | Gutachtliche Stellungnahme |

a) weggefallen |

b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG | 180 bis 3.500 EUR

c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG | 60 bis 1.250 EUR

d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG | 50 bis 210 EUR

12. | Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschrän-
kungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO) | 15 bis 65 EUR

13. | Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340) |

a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes | 45 bis 150 EUR

b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes | 60 bis 430 EUR

14. | Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015,
2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015) | 100 bis 7.000 EUR

15. | Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JAR-
FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005) | 100 bis 2.000 EUR

16. | Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in
Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder
OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch) | 260 bis 770 EUR

17. | Anerkennung |

a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen
Flugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405
deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) | 100 bis 400 EUR

b) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten 'SFI'
(JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL
4.405 deutsch) | 80 bis 300 EUR

18. | Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizi-
nischer Sachverständiger (§ 24e LuftVZO) | 70 bis 910 EUR

19. | Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von
flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen
(§ 24e Abs. 7 LuftVZO) | 200 bis 2.600 EUR

20. | Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizini-
sche Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 4 LuftVZO) | 500 bis 1.500 EUR

21. | Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (§ 24e
Abs. 6 LuftVZO) | 500 EUR

22. | (weggefallen) |

23. | (weggefallen) |

24. | Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen
(§ 24c Abs. 2 LuftVZO) | 50 bis 150 EUR

25. | Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des
Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV) | 40 EUR

26. | Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24
Abs. 4 LuftVZO) | 30 bis 250 EUR

27. | Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-
FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung (EG) 2042/2003) | 30 bis 260 EUR

28. | Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer
von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 der
Verordnung (EG) 2042/2003) | 200 bis 2.200 EUR

29. | Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das
Luftfahrt-Bundesamt (JAR-FCL 1.355) | 100 bis 250 EUR

30. | Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV) | 25 EUR

31. | Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung
einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen
sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO) | 50 bis 180 EUR

32. | Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. JAR-
FCL 1.355) | 100 EUR

33. | Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahr-
zeuge (§ 10 LuftVZO) | 130 EUR

34. | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme,
Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der
Behörde | bis zu 8/10 der für die Amtshand-
lung vorgesehenen Gebühr

34a. | Erfolglose Widerspruchverfahren | Für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Wider-
spruchs wird eine Gebühr bis zur
Höhe der für die angefochtene
Amtshandlung festgesetzten Ge-
bühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn
der Widerspruch nur deshalb kei-
nen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 VwVfG unbeacht-
lich ist. War für die angefochtene
Amtshandlung eine Gebühr nach
diesem Verzeichnis nicht vorgese-
hen, war die Amtshandlung gebüh-
renfrei oder ist der Widerspruch
von einem Dritten eingelegt
worden, wird eine Gebühr bis zu
2.500 EUR erhoben. Bei einem er-
folglosen Widerspruch, der sich
ausschließlich gegen eine Kosten-
entscheidung richtet, beträgt die
Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr
des streitigen Betrags. Wird ein Wi-
derspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung jedoch vor
deren Beendigung zurückgenom-
men, beträgt die Gebühr höchstens
3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1
bis 3. In allen Fällen beträgt die Ge-
bühr jedoch mindestens 40 EUR.

35. | Anerkennung von sonstigen Stellen für die Unterweisung in Sofort-
maßnahmen am Unfallort oder die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 126
LuftPersV) | 60 bis 550 EUR