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Änderung § 9 LuftKostV vom 01.09.2010

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§ 9 LuftKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 9 LuftKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Ist für in den Abschnitten I und II des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 12. August 1998 beantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren, durch diese Verordnung eine Kostenpflicht neu begründet worden, so sind die Kosten nach dieser Verordnung zu erheben. Das gleiche gilt für in den Abschnitten VI und VII des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 1. September 1998 beantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren. Am 8. Februar 1999 bereits beendete Amtshandlungen sind von einer in dieser Verordnung erstmals angeordneten Kostenpflicht ausgenommen.

(Text neue Fassung)

Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.


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