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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 3 - Fünfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein (5. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 14.03.1970; FNA: 7840-3-5 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 14.03.1970; FNA: 7840-3-5 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Weintrauben auf jährlich 20.000 Kilogramm;
- 2.
- für einen Liefervertrag über Traubenmost auf jährlich 20.000 Liter;
- 3.
- für einen Liefervertrag über Wein auf jährlich 20.000 Liter.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4572/a63354.htm